Satzung der Trägerstiftung Maria Ward-Schule Mainz

 

 

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

 

(1)       Die Stiftung führt den Namen "Trägerstiftung Maria Ward-Schule Mainz". 

(2)       Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

(3)       Die Stiftung hat ihren Sitz in Mainz. 

 

§ 2 Stiftungszweck

 

(1)  Zweck der Stiftung ist die Erhaltung und Weiterführung der Maria Ward-Schule als Gymnasium und katholische Schule in freier Trägerschaft mit ihrem besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrag für Mädchen.

(2)  Die Verwirklichung des Stiftungszwecks erfolgt auf der Grundlage des christlichen Welt- und Menschenbildes. Dies bedeutet, dass sich jede Schülerin in ihren vielfältigen und eigenen Begabungen entfalten kann. Das gelingt nur, wenn jede in ihrer Würde als Abbild Gottes geachtet wird. Dabei muss die ganzheitliche Entwicklung der Persönlichkeit im Mittelpunkt stehen. Es gilt die Einzigartigkeit zu erkennen und entsprechend zu fördern.

(3)  Die Gründungsanliegen von Mary Ward und die ignatianische Pädagogik sind prägend. Spürbar wird dies durch einen Geist gegenseitigen Unterstützens und Wertschätzens, getragen von Toleranz und Weltoffenheit.

 

§ 3 Dienstgemeinschaft

 

(1)  In Erfüllung des Stiftungszwecks und der damit verbundenen Zielsetzungen bilden alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stiftung, insbesondere der Schule, eine Dienstgemeinschaft, deren geistige Grundlage das Evangelium in der lebendigen Überlieferung der katholischen Kirche ist. 

(2)  Die katholischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind gehalten, auch die persönliche Lebensführung nach den Grundsätzen der Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche auszurichten. Die persönliche Lebensführung der nichtkatholischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen darf dem kirchlichen Charakter der Einrichtung nicht widersprechen. 

(3)  Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in der jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Mainz veröffentlichten Fassung Anwendung.

(4)  Für die Trägerstiftung Maria Ward-Schule gelten die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Kirchliches Amtsblatt 2019, Nr. 14, S. 126 ff.) und die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Kirchliches Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 25 ff.) des Bistums Mainz in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

(2)  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 5 Stiftungsvermögen

 

(1)  Das Stiftungsvermögen besteht aus 

1.    dem im Grundbuch des Amtsgerichts Mainz von Mainz seither Blatt 7774 eingetragenen Grundbesitz der Gemarkung Mainz: 

Flur 6 Nr. 243/1     Hof- und Gebäudefläche,

Stefansberg                                                      917 qm

Flur 6 Nr. 139/6     Gebäudefläche,      

Stefansberg                                                        16 qm

Flur 6 Nr. 139/4     Hof- und Gebäudefläche,

Stefansberg 14                                              1 619 qm

Flur 6 Nr. 244/2     Hof- und Gebäudefläche,

Ballplatz 3                                                      2 008 qm

Flur 6 Nr. 230        Hof- und Gebäudefläche,

Stefansberg                                                      576 qm

Flur 6 Nr. 243/5     Gebäude- und Freifläche,

Ballplatz 1                                                      3 039 qm

Flur 6 Nr. 242/6     Freifläche,    

Gaustraße                                                         36 qm

 

2.    den aufstehenden Gebäuden samt Einrichtungen, dem in den Gebäuden vorhandenen Inventar sowie den Lehr- und Lernmitteln und Geräten, die dem Betrieb der Schule dienen, 

3.    den Nutzungsrechten auf dem Grundstück Flur 6 Nr. 243/6, 

4.    dem Stiftungskapital, 

5.    den sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen. 

 

(2)  Das Stiftungsvermögen ist möglichst in seinem Bestand und seiner Zusammensetzung zu erhalten. Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur mit vorheriger Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Zweck der Stiftung anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung gewährleistet ist. Umschichtungen der nicht im Grundbesitz bestehenden Teile des Stiftungsvermögens sind zulässig. 

 

§ 6 Erträgnisse des Stiftungsvermögens/Stiftungsmittel

 

(1)  Die Stiftung verwirklicht ihre Stiftungszwecke aus 1. den Erträgnissen des Stiftungsvermögens sowie 2. sonstigen Zuwendungen an die Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.

(2)  Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Bestreitung der Kosten der Stiftung verwendet werden. 

(3)  Zur Bildung einer Rücklage dürfen die Erträgnisse verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. 

 

§ 7 Organe der Stiftung

 

(1)  Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. 

(2)  Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.  

(3)  Durch Beschluss des Kuratoriums kann ihnen eine monatliche pauschale Auslagenerstattung gewährt werden. 

(4)  Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, welche die in §31a Abs. BGB jeweils genannte Vergütung – Stand[Mai 2020]: 720,00€ jährlich - nicht übersteigt, haften der Stiftung gegenüber für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

 

§ 8 Kuratorium

 

(1)  Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern. Ihm gehören im Einzelnen an:

1.    ein Theologe/eine Theologin oder ein Pädagoge/eine Pädagogin, möglichst, aber nicht zwingend, ein Vertreter/eine Vertreterin der ignatianischen Pädagogik,

2.    ein Mitglied aus dem Bereich der Wirtschaft,

3.    der Leiter/die Leiterin des Dezernates Bildung im Bischöflichen Ordinariat Mainz oder ein von ihm/ihr benannter Vertreter/benannte Vertreterin, 

4.    ein weiterer/eine weitere vom Bischof von Mainz berufener Vertreter/berufene Vertreterin des Bischöflichen Ordinariates Mainz, 

5.    der/die Vorsitzende des Vorstandes der Maria Ward-Förderstiftung oder ein/eine von ihm/ihr benannter Vertreter/benannteVertreterin, 

6.    der/die Vorsitzende des Fördervereins der Eltern, Ehemaligen und Freunde der Maria Ward-Schule Mainz e. V. oder ein/eine von ihm/ihr benannter Vertreter/benannte Vertreterin, 

7.    der/die Vorsitzende des Schulelternbeirats oder ein/eine anderer/andere vom Schulelternbeirat gewählter Vertreter/gewählte Vertreterin, 

8.    ein/eine Inhaber/Inhaberin einer Funktionsstelle der Schule, der/die auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der Schule zu ernennen ist,

9.    ein Mitglied mit volljuristischer Ausbildung, 

10.  ein Mitglied aus dem Bereich Wissenschaft. 

(2)  Die Mitglieder des Kuratoriums müssen einer christlichen Kirche angehören und ebenfalls die Gewähr für die Verwirklichung des Stiftungszweckes gem. § 2 der Satzung bieten.

Das Kuratorium beruft neue Mitglieder des Kuratoriums selbst mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.

(3)  Die in Abs. 1 Nr. 1,2 ,8,9 und 10 genannten Mitglieder werden gem. Abs. 2 Satz 2 durch das Kuratorium für eine Amtszeit von 5 Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich, jedoch nicht über das 77. Lebensjahr hinaus. Wenn ein Kuratoriumsmitglied während der kommenden Amtszeit das 77. Lebensjahr vollendet, so ist die Bestellung für eine kürzere Amtszeit als 5 Jahre möglich.

 

§ 9 Vorsitz und Beschlussfassung des Kuratoriums

 

(1)  Der Vorsitzende/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin im Kuratorium werden aus den Reihen des Kuratoriums mit der Mehrheit der Mitglieder gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(2)  Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal während des Schuljahres, zur Beratung zusammen. 

(3)  Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende/ die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin, anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von drei Wochen einberufen werden, die sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der erneuten Einladung hinzuweisen. 

(4)  Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters/ seiner/ihrer Stellvertreterin. 

(5)  Die Aufstellung der Tagesordnung und die Einberufung des Kuratoriums zu einer Sitzung mit einer Frist von 14 Tagen obliegen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung seinem/ihrer Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin. 

(6)  Der Vorstand nimmt an den Kuratoriumssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Kuratoriums oder sein/seine/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin kann im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen. 

(7)  Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Der/Die Protokollführer/Protokollführerin wird vom Kuratorium für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Das Protokoll wird dem Kuratorium spätestens mit der Einberufung der folgenden Sitzung zur Genehmigung zugesandt. 

(8)  Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese kann auch Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist jedoch nur zulässig, wenn kein Kuratoriumsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

 

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

 

(1)  Auf der Grundlage des § 2 der Satzung und der jeweils geltenden Grundordnung des Bistums Mainz für katholische Schulen kontrolliert und berät das Kuratorium den Vorstand und entscheidet in allen grundlegenden Angelegenheiten der Stiftung

 

Zu den Aufgaben gehören insbesondere 

1.    die Sicherung des kirchlichen Charakters der Schule, 

2.    die Beschlussfassung über alle Fragen der inneren Struktur und Organisation der Schule einschließlich der Umwandlung der Schulform, 

3.    die Berufung der Schulleitung, die im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat erfolgt, 

4.    die Bestellung und Abberufung des Vorstands,

5.    die Mitwirkung bei der Schlichtung von Konflikten zwischen Vorstand, Lehrern/Lehrerinnen und sonstigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, 

6.    die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, 

7.    die Beschlussfassung über Abweichungen von den Ansätzen des Haushaltsplans, 

8.    die Beratung und Genehmigung des durch einen/eine Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen/eine Steuerberater/Steuerberaterin geprüften Jahresabschlusses, einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses, 

9.    die Entgegennahme des vom Vorstand jeweils für ein Schuljahr zu erstellenden Rechenschaftsberichtes, 

10.  die Entlastung des Vorstandes, 

11.  die Beschlussfassung über die allgemeinen Vertragsbedingungen, insbesondere für den Schulvertrag, 

12.  die Entscheidung über alle Grundstücksangelegenheiten, Bauvorhaben sowie die Aufnahme von Darlehen.

(2)  Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung in Rechtsgeschäften mit Mitgliedern des Vorstands. 

(3)  Das Kuratorium beschließt über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, wobei jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums erforderlich ist. 

(4)  Hat das Kuratorium einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seines/seiner/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin 

-      nicht mit dem kirchlichen Selbstverständnis der Stiftung in Einklang steht, 

-      die Befugnisse des Kuratoriums überschreitet, 

-      die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt,

-      nicht durch den Haushaltsplan gedeckt ist,

-      den Stiftungszweck gemäߧ 2 beeinträchtigt oder diesem zuwiderhandelt,

so setzt der Vorsitzende/die Vorsitzende oder sein/seine/ihre/ihren Stellvertreter/Stellvertreterin die Ausführung des Beschlusses aus. Die Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung zu erörtern. Die nächste Sitzung muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden. Kommt es hierbei nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so ist die Stiftungsaufsicht anzurufen. 

(5)  Die Aufsichtsrechte des Bischofs über die Schule kraft kirchlichen Rechts, insbesondere gemäß can. 806 CIC, bleiben hiervon unberührt. Insbesondere kann er Beschlüsse, die nicht mit dem kirchlichen Selbstverständnis der Stiftung im Einklang stehen, aussetzen. 

 

§ 11 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand wird vom Kuratorium für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er besteht aus drei Mitgliedern, nämlich 

  1. einer vom Kuratorium zu benennenden Person als Vorsitzender/Vorsitzende 

  2. dem Schulleiter/der Schulleiterin der Maria Ward-Schule in Mainz 

  3. einem weiteren vom Kuratorium zu benennenden Mitglied. 

(2)  Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein. 

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

 

(1)  Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er vertritt die Stiftung nach außen und innen. 

(2)  Die Stiftung wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, unter ihnen der/die Vorsitzende des Vorstands, gemeinsam vertreten.

(3)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung im Rahmen dieser Satzung und entsprechend den Beschlüssen des Kuratoriums sowie unter Beachtung der für die Schulen in kirchlicher Trägerschaft maßgeblichen staatlichen und kirchlichen Bestimmungen, z.B. der Stiftungsordnung für das Bistum Mainz. 

(4)  Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere 

1.    die Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, 

2.    die Erstellung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts,

3.    die Einstellung und Einstufung von Lehrkräften und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Benehmen mit dem BO.

 

(5)  Der Vorstand hat. die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Arbeit der Schule zu unterrichten. 

(6)  Im Rahmen des Absatzes (4) leitet der/die Schulleiter/in die Schule. Er/Sie ist für einen geordneten Schulbetrieb verantwortlich und übt das Hausrecht aus. Er/Sie hat, soweit durch die Schulverfassung nichts anderes bestimmt ist, die gleiche Stellung wie der/die Leiter/in eines staatlichen Gymnasiums.

 

§ 13 Satzungsänderung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung

 

(1)  Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Änderung des Stiftungszweckes oder der Schulform kann nur erfolgen, wenn es wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint. 

(2)  Beschlüsse des Kuratoriums über die Änderung der Satzung oder der·Schulform, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Aufhebung der Stiftung gemäß § 1O Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bischofs von Mainz. 

 

§ 14 Anfallberechtigung

 

Im Falle der Aufhebung oder des Erlöschens der Stiftung soll das vorhandene Stiftungsvermögen der Mitteleuropäischen Provinz der Congregatio Jesu, Körperschaft des öffentlichen Rechts, München, ersatzweise dem Bistum Mainz, mit der Bestimmung zufallen, es in einer dem Zweck der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden. Ist dies nicht möglich, ist das Vermögen für einen anderen gemeinnützigen Zweck im Bereich von Bildung und Erziehung zu verwenden. 

 

§ 15 Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bischöflichen Ordinariates in Mainz. 

 

§ 16 Dankesschuld

 

Der lebenden und verstorbenen Wohltäter der Stiftung soll jährlich in dankbarer Erinnerung am Maria-Ward-Tag (30. Januar) in einer Eucharistiefeier gedacht werden. 

 

§ 17 Bekanntmachungen

 

Soweit amtliche Bekanntmachungen, die die Stiftung betreffen, zu erfolgen haben, sind sie im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz und im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz vorzunehmen.