Satzung des Fördervereins der Eltern, Ehemaligen und Freunde der Maria Ward-Schule Mainz e.V.
Satzung vom 12. Juni 1963 - geändert durch die Mitgliederversammlung vom 26. April 2016,
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 16. April 2019
§ 1 Name und Zweck des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Eltern, Ehemaligen und Freunde der
Maria Ward-Schule Mainz e.V.“
2. Er verfolgt einen doppelten Zweck:
a) er will die in der Schulzeit entstandene Gemeinschaft der Schülerinnen untereinander
und mit der Schule aufrechterhalten und pflegen sowie die ehemaligen
Schülerinnen und alle Freunde der Schule am Leben der Schule teilnehmen lassen;
b) er will es durch seine finanzielle Unterstützung der Schule besser ermöglichen,
den Unterricht in der Weise zu gestalten, wie es die sich ändernden Zeitverhältnisse
erfordern. Die Schule soll dadurch noch mehr als bisher instandgesetzt
werden, die ihr anvertrauten Schülerinnen zu Frauen zu bilden, die sich im späteren
Leben ihrer Verantwortung als Christen bewusst sind und die bereit sind,
aus diesem Bewusstsein zu handeln;
c) der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn der Abgabenordnung.
§ 2 Sitz des Fördervereins
Der Förderverein hat seinen Sitz in Mainz. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
a) alle ehemaligen Schülerinnen;
b) die Eltern der Schülerinnen der Maria Ward-Schule;
c) ferner alle diejenigen, denen die Aufgabe der christlichen Menschenbildung,
speziell der Mädchenbildung, ein dringendes Anliegen ist.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung bei der Vorsitzenden erworben;
Das Mitglied bekommt eine schriftliche Bestätigung der Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins mit einer einmonatigen Frist zum Ende des Kalenderhalbjahres (30.06) oder zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) erfolgen.
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
5. Einblick in die Mitgliederkartei haben nur die Mitglieder des Vorstandes.
§ 4 Beiträge und Spenden
Die Mitglieder des Vereins zahlen als äußeres Zeichen ihrer Verbundenheit mit der
Schule einen Beitrag.
§ 5 Verwendung der Beiträge und Spenden
1. Beiträge und Spenden werden ausgegeben
-für die notwendigen Verwaltungsausgaben des Vereins
-für einen Zuschuss zu den Druckkosten des Jahrbuchs
-für Anschaffungen von wissenschaftlichen Hilfsmitteln, die dem Unterricht dienen
-für von der Schulleitung zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes erforderlich
gehaltenen Zwecke. Über die Vergabe der Mittel beschließt der Vorstand in seiner
Sitzung.
2. Bei Spenden in Höhe von € 500,- und mehr hat der Spender das Recht, selbst zu bestimmen,
für welches Unterrichtsfach der Betrag verwendet werden soll.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin und der Schriftführerin. Spendenbescheinigungen dürfen von der Schatzmeisterin allein unterschrieben werden.
2. Die Schulleiterin oder eine andere von ihr benannte hauptamtliche Lehrkraft der
Schule ist geborenes Mitglied des Vorstandes.
3. Die Vorsitzende des Schulelternbeirats
oder ein anderes von diesem Gremium gewähltes Mitglied ist geborenes Mitglied
des Vorstandes.
4. Außerdem gehören dem Vorstand mindestens 3 weitere Mitglieder an. Über die Zahl und Funktion dieser weiteren Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin und die Schriftführerin sind einzeln zu wählen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der Wahl darüber, ob die weiteren Vorstandsmitglieder zusammen oder getrennt gewählt werden.
Die Vorstandswahlen erfolgen geheim, soweit die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nichts anderes beschließt.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin wählen.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der 1. Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung und Bekanntgabe
der Tagesordnung in der Allgemeinen Zeitung in Mainz und zwar mindestens
10 Tage vor der Mitgliederversammlung.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei den Abstimmungen der
Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin den Ausschlag.
4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Sie
wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüferinnen und beschließt über
a) die Genehmigung der Rechnungslegung und die Entlastung des Vorstandes,
b) die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
c) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem Vorstand einberufen
werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des
Grundes und des Zwecks schriftlich verlangt wird oder die Belange des Vereins es
erfordern.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder dies verlangen.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stiftung Maria Ward-Schule (Trägerstiftung)
zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 EU – Datenschutzgrundverordnung
„Die erhobenen Daten der Mitglieder des Fördervereins der Eltern, Ehemaligen und Freunde der Maria Ward Schule Mainz e.V. werden ausschließlich zur Verwendung des Mitgliederregisters verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV – System gespeichert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnis Dritter geschützt.“
§ 11 Genderklausel
Unabhängig von der Verwendung der weiblichen Form ist auch immer die männliche Variante gemeint.
Hier finden Sie die Satzung zum Download.